Legal notice

Export Conditions of Sale and Terms of Payment KLAFS GmbH & Co. KG, Schwaebisch Hall

1. General
The following Conditions of Sale and Terms of Payment apply to all business transactions between KLAFS GmbH & Co. KG, D-74523 Schwaebisch Hall and the customer. They will be deemed to have been acknowledged by the customer upon placement of the purchase order or at the latest upon acceptance of the first shipment or service provided. The content of the Confirmation of Order and the following Conditions of Sale and Terms of Payment shall apply exclusively. Any Supplements amendments or subsidiary agreements and in particular any information provided by our field representatives relating to options on site and prerequisites for the installation of our products, shall not be binding unless they have been confirmed by us in writing or are specifically referred to in our Confirmation of Order. Our sales representatives are not authorized to enter into subsidiary verbal agreements or to give verbal assurances beyond the content of the written contract. In the first instance, the description given in the current price list defines the scope of delivery. This price list renders all previous price lists null and void.

2. Quotations
Our quotations are provided without obligation. On being confirmed, any illustrations, dimensions or drawings accompanying quotations or Confirmations of Order shall be binding only if no subsequent changes occur on site no changes are made to official regulations or new regulations passed or design changes made. If, however, for these reasons, changes are required which it is reasonable to expect the customer to accept we reserve the right to adapt the specification to the revised circumstances. If this gives rise to additional costs, the purchaser shall be notified accordingly in advance. The external dimensions of saunas given in quotations may vary by up to 5 cm, depending on the type of exterior panelling specified and the position of the panel containing the air outlet. This does not affect the internal dimensions. Retrospective changes of this nature will be deemed reasonable for the customer to accept.

3. Prices
Prices are fixed for a period of six months following conclusion of contract. If the period between the conclusion of contract and the agreed and/or actual delivery date exceeds six months, the seller’s prices applicable at the time of the delivery or provision of services shall apply. If the last-named prices exceed those initially agreed by more than 10 %, the purchaser shall be entitled to withdraw from the contract. On payment of at least one-third of the value of the order, fixed prices in the above sense may be agreed separately, even for a period exceeding six months. Quoted prices are ex-works. Charges for incidentals such as packaging, insurance, delivery (transport), assembly and the connection of any additional materials required, will be invoiced separately. Consignments valued at less than EUR 150.– are subject to a small order surcharge of EUR 20.–. If the goods are delivered by truck and assembled by KLAFS personnel, the costs of transport and assembly may be invoiced at a flat rate, subject to assembly being possible immediately after delivery, without interruption, and provided that only one journey is required for the delivery and assembly operations. In the event that additional journeys are required for reasons not attributable to us, we will invoice the resulting additional costs separately. Our prices do not include the costs of services to be provided by the customer on site.

4. Goods and services to be supplied on site by the customer prior to installation by KLAFS personnel
a) General: The customer undertakes to complete all the requisite on-site operations before the date agreed for delivery and assembly. Doors, staircases and corridors must be of sufficient width to permit saunas, plunge tubs, whirlpools and medicinal baths to be conveyed to the place of installation. Unless otherwise agreed, openings and passageways at least 80 cm in width are required.
b) Sauna and SANARIUM installations: The room in which the sauna will be installed must be in a clean and tidy condition when the sauna is delivered. The floor in and around the area where the sauna will be placed, together with the electrical installation, the requisite preparations for the connection of the ventilation and venting facilities and/or the laying of air inlet and outlet ducts must be completed by the time of delivery. The electrical installation must be carried out in accordance with our specifications by locally approved, qualified electricians, as must any additional electrical connections.
c) Plumbing installation: All plumbing system pipes are to be laid on site in accordance with our specifications unless otherwise specified or agreed.
d) If the customer defaults on any of his obligations as described under Item 4, he will be required to compensate KLAFS for the resulting loss. In this event, moreover, and provided that the remaining legal requirements are met, we shall also be entitled to withdraw from the contract or to claim compensation on grounds of non-fulfilment.
e) It must be possible to conduct works necessary for assembly (such as drilling, sawing and so forth) at the place in which the KLAFS products are to be installed.
f) Wall and product claddings (such as pedestals for pools and tubs) may not be mounted before our products are installed.

5. Delivery period
When goods are called within the scope of a framework order, the desired delivery date must be specified in writing 30 working days in advance, unless a longer call period has been agreed. KLAFS will respect delivery dates to the best of its ability. Should supply be delayed for reasons for which we are responsible then the mandatory period of extension which the buyer is required to allow by law shall be at least three weeks. The period of extension shall commence with our inception of the extension period. If we are not responsible for the delay in delivery, and in particular if the said delay is attributable to an Act of God, e.g. interruptions in operations for reasons beyond our control, delays in the supply of essential raw materials and other materials, strikes or lockouts, the delivery period shall be extended or the agreed delivery date postponed by the length of time for which the said delivery difficulties beyond our control prevail. In such cases, however, the customer shall be entitled to withdraw from the contract on the expiry of two months after the original delivery date.

6. Terms of payment
Payment is to be made or guaranteed before the goods are dispatched.

7. Retention of title
The goods supplied shall remain our property until such time as all the requirements arising from the business connection with the customer have been met. Should the customer fail to comply with the terms of the agreement, especially by defaulting on payment, then we shall be entitled to take back the goods supplied. We require immediate written notification from the customer in the event of attachment or other interventions by third parties, including execution proceedings on the premises accommodating the goods subject to reservation of ownership. Any processing or alterations undertaken by the customer on the goods supplied shall be undertaken on our behalf at all times. Should the goods supplied be processed with other items not belonging to us then we shall acquire joint ownership of the new objects in proportion to the value of the goods supplied relative to the other processed objects at the time of processing. The same shall apply to the object produced by the act of processing as that which applies to the goods supplied under reserve. If the goods supplied are mingled inseparably with objects not belonging to us then we shall acquire joint ownership of the new object in proportion to the value of the goods supplied relative to the other mingled objects at the time of mingling. Should the mingling occur such that the principal’s object is to be regarded as the main object then it shall be deemed to have been agreed that the customer shall transfer joint ownership to us pro rata. Our sole or joint ownership evolving in this way shall be preserved by the customer on our behalf.

8. Lump sum compensation
In the event of repudiation of the contract or any part thereof by the purchaser, KLAFS shall be entitled, without prejudice to any other legal measures, to claim lump-sum compensation in the amount of 15 % of the value of the order, unless the purchaser is able to prove that we have incurred no loss or a substantially lesser loss. KLAFS reserves the right to enforce a higher actual loss.

9. Materials and samples
a) In the case of natural products such as wood, natural stone and ceramics, colour shades, grain and the characteristics or baking of ceramics may exhibit deviations from samples or display cabins. This does not constitute a defect.
b) Typical wood growth characteristics, grains and differences in colour reflect the natural properties of the woods used and do not constitute a defect.
c) Measurement tolerances complying with German standards or reflecting the specific properties of the materials used are permissible. In the case of glass elements, hairline scratches, bubble seeds and minor flaws not affecting stability are permissible.

10. Guarantee
We shall perform the agreed service in accordance with the best available technology at the time of commission, in compliance with the relevant legal provisions and with due adherence to the levels of diligence customary in the trade. We shall not be liable for defects caused by unsuitable or improper use, incorrect assembly or operation by the customer or third parties, normal wear and tear of expendable parts (e.g. steam cylinder, silicone seams, UV fluorescent tubes), incorrect or negligent handling or deficient construction work. We require immediate written notification of any defects. Claims based on defects shall become time-barred 24 months after the passing of risk. The guarantee period is 12 month.

11. Delivery time and delays in delivery
a) In the case of off-the-shelf orders, the required delivery date shall be stated in writing 30 working days in advance insofar as a longer lead time has not been agreed.
b) Delivery deadlines shall commence with the date of confirmation of order. Notwithstanding this, said delivery deadlines shall not commence prior to the timely and proper fulfilment of the obligations of the customer, meaning in particular in respect of provision of documentation to be obtained by the customer, obtaining of planning permission or authority and receipt of an agreed deposit.
c) In the event of an Act of God or other unforeseeable and extraordinary circumstances not the fault of the supplier, such as equipment failure, strikes, lock-outs, governmental intervention, difficulties in power supply and the like, the delivery time shall be extended by the duration of the hindrance and an appropriate lead time in the event that such circumstances prevent the timely fulfilment of our obligations. The same shall apply in the event such circumstances arise for sub-suppliers.

12. Liability
We shall be liable under the relevant legal provisions insofar as the customer asserts claims for damages or for reimbursement of expenses (hereinafter referred to as “claims for damages”) which are based on deliberate acts or gross negligence, if we are in wilful breach of contract and in cases of injury to life, limb or health. The compensation for breach of a major contractual obligation shall be limited to foreseeable damages typical under the contract. There shall be no further liability for damages regardless of the legal nature of the asserted claim. The mandatory terms of the Product Liability Act shall remain unaffected.

13. Documents
Any documents or other material transferred to the customer, such as drawings, models, drafts and calculations, shall remain our property until the placement of a legally valid order. In the event that no order is placed, we shall be entitled to request the return of all the said items. The purchaser shall not be entitled to publish our drawings, models, drafts or calculations or to reproduce them or use them for any purpose other than as agreed, without our express permission.

14. Legal venue, partial invalidity, language of contract
The place of jurisdiction shall be 74523 Schwaebisch Hall. We shall, however, be entitled to bring an action against the customer at another legal venue. The contract is governed by the law of the Federal Republic of Germany to the exclusion of conflict of laws provisions, the UN Convention on Contracts for the International Sale of Goods or other conventions on the laws governing the sale of goods.

As of: 15th April 2007

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN DER KLAFS GMBH & CO. KG

1. GELTUNGSBEREICH

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der KLAFS GmbH & Co. KG (nachfolgend „KLAFS“ genannt) und dem Lieferanten, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der gelieferten Produkte tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung. Für Bauleistungen gelten ergänzend zu diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils aktuell gültigen Fassung, soweit in der jeweiligen Bestellung nichts anderes geregelt ist.
  2. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, KLAFS hätte ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn KLAFS eine Lieferung des Lieferanten in Kenntnis seiner entgegenstehenden, zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos annimmt.
  3. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen, die zwischen KLAFS und dem Lieferanten zur Ausführung des Vertrags getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
  4. Rechte, die KLAFS nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.

2. VERTRAGSSCHLUSS UND VERTRAGSÄNDERUNGEN

  1. Eine Bestellung oder Abruf wird erst verbindlich, wenn sie von KLAFS schriftlich erteilt oder im Falle einer mündlichen, insbesondere telefonischen oder unter Verwendung sonstiger Fernkommunikationsmittel erteilten Bestellung oder Abruf vom Lieferanten ordnungsgemäß schriftlich bestätigt wurde. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Bestellung oder Abruf, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Das Schweigen von KLAFS auf Angebote, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Lieferanten gilt nur als Zustimmung, sofern dies schriftlich vereinbart wurde. Soweit die Bestellung oder Abruf offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für KLAFS nicht verbindlich.
  2. Angebote, Entwürfe, Proben und Muster des Lieferanten sind für KLAFS kostenfrei. Auf Verlangen von KLAFS sind sie vom Lieferanten unverzüglich und auf eigene Kosten zurückzunehmen.
  3. KLAFS behält sich an sämtlichen dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Bestellung oder der Vertragsdurchführung überlassenen Unterlagen, wie insbesondere den Konzepten über Design und Produktausführung, technischen Zeichnungen, Produktspezifikationen und Lastenheften, alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferant hat die ihm von KLAFS überlassenen Unterlagen, insbesondere die Konzepte über Design und Produktausführung, technische Zeichnungen, Produktspezifikationen und Lastenhefte, auf Vollständigkeit, offensichtliche Fehler, Realisierbarkeit und Aktualität zu prüfen. Bei den Produktspezifikationen hat der Lieferant zusätzlich zu prüfen, ob die aktuellen Produktspezifikationen mit der auf der Bestellung gedruckten Revision übereinstimmen. Bei der Prüfung erkannte Fehler oder Risiken hat der Lieferant KLAFS unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Unklarheiten insbesondere in Bezug auf die technischen Anforderungen hat der Lieferant diese KLAFS unverzüglich schriftlich mitzuteilen und mit KLAFS zu klären. Nach Abwicklung der Bestellung sind die Unterlagen KLAFS unverzüglich und unaufgefordert herauszugeben.
  4. Der Lieferant hat KLAFS vor Vertragsabschluss schriftlich zu informieren, falls die bestellten Produkte nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften einer Exportkontrolle oder anderen Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit unterliegen. Andernfalls ist KLAFS nach erfolglosem Ablauf einer von KLAFS gesetzten angemessenen Frist und ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Lieferanten zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Weitergehende Ansprüche von KLAFS bleiben unberührt.
  5. Der Lieferant hat unverzüglich, spätestens eine Woche nach Eingang der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung zu erteilen, in der Preis und Lieferzeit ausdrücklich angegeben werden. Abweichungen der Auftragsbestätigung gegenüber der Bestellung gelten erst als vereinbart, wenn KLAFS nicht innerhalb von zwei Wochen widerspricht. Entsprechendes gilt für spätere Vertragsänderungen.
  6. Sofern KLAFS mit dem Lieferanten einen Rahmenvertrag oder Mengenkontrakt über künftige Lieferungen abgeschlossen hat und KLAFS aus einem Rahmenvertrag oder Mengenkontrakt einen Abruf tätigt, ist dieser für KLAFS und den Lieferanten verbindlich. Falls der Abruf von den Vorgaben des Rahmenvertrags oder Mengenkontrakt abweicht, ist der Abruf verbindlich, wenn ihm der Lieferant nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Zugang widerspricht.
  7. Auftragsbestätigungen, Versandanzeigen, Frachtbriefe, Lieferscheine, Rechnungen und sonstige Schreiben des Lieferanten haben die Bestelldaten, insbesondere Bestellnummer, Bestelldatum und Lieferantennummer, zu enthalten.
  8. Zeigt sich bei der Durchführung eines Vertrags, dass Abweichungen von der ursprünglich vereinbarten Spezifikation erforderlich oder zweckmäßig sind, so hat der Lieferant KLAFS unverzüglich schriftlich zu informieren und Änderungsvorschläge zu unterbreiten. KLAFS wird dem Lieferanten mitteilen, ob und welche Änderungen er gegenüber der ursprünglichen Bestellung vorzunehmen hat. KLAFS ist jederzeit zur Änderung der Bestellung berechtigt. In diesen Fällen ist dem Lieferanten eine angemessene Frist für die erforderlichen Änderungen der Produktion zu gewähren. Verändern sich durch diese Änderungen die dem Lieferanten durch die Vertragsdurchführung entstehenden Kosten, so sind sowohl KLAFS als auch der Lieferant berechtigt, eine entsprechende angemessene Anpassung der vereinbarten Preise zu verlangen.
  9. Stellt der Lieferant einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über sein eigenes Vermögen oder wird der begründete Antrag eines Dritten zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Lieferanten mangels Masse abgelehnt, ist KLAFS berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3. VERPACKUNG, VERSAND, ANLIEFERUNG UND EIGENTUMSERWERB

  1. Der Lieferant hat die Vorgaben von KLAFS für den Versand der Produkte, insbesondere die jeweils geltenden Transport-, Verpackungs- und Anliefervorschriften zu beachten. Die Lieferung hat in einer der Art der Produkte entsprechenden Verpackung zu erfolgen. Insbesondere sind die Produkte so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem hierfür erforderlichen Umfang zu verwenden. Zum Ausgleich der anfallenden Entsorgungskosten hat der Lieferant jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres eine Pauschale in Höhe von 0,3 % des Netto-Bestellwerts des jeweiligen Kalendervierteljahres zu bezahlen. Es dürfen nur umweltfreundliche und recyclingfähige Verpackungsmaterialien benutzt werden. Der Einsatz von Mehrwegverpackungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von KLAFS zulässig. Der Lieferant hat die Verpackung mit dem Umfang der Lieferung, den Artikel- und Materialnummern, der Artikelbezeichnung, der Liefermenge, dem Herstellungsdatum sowie den Bestelldaten, insbesondere Bestellnummer, Bestelldatum und Lieferantennummer, zu kennzeichnen.
  2. Der Versand der Produkte ist KLAFS unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Werden die Produkte auf Veranlassung von KLAFS direkt an einen Dritten versandt, so zeigt der Lieferant den Versand der Produkte zusätzlich dem Dritten schriftlich an. Aus der schriftlichen Versandanzeige an den Dritten muss für den Dritten erkennbar sein, dass der Versand der Produkte im Auftrag von KLAFS erfolgt. Gibt KLAFS dem Lieferanten hierzu in der Bestellung insbesondere bestimmte Formulierungen oder die Angabe bestimmter Daten vor, so wird der Lieferant diese Vorgaben bei seiner schriftlichen Versandanzeige an den Dritten beachten. Soweit die Übernahme der Transportkosten durch KLAFS vereinbart ist, gilt dies nur für die Kosten in Höhe der preisgünstigsten Versandart, auch wenn zur Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen und -termine eine schnellere Beförderung erforderlich sein sollte. Sämtlichen Lieferungen ist ein Lieferschein mit dem Umfang der Lieferung, den Artikel- und Materialnummern, der Artikelbezeichnung, der Liefermenge, dem Herstellungsdatum sowie den Bestelldaten, insbesondere Bestellnummer, Bestelldatum und Lieferantennummer, in einfacher Ausfertigung beizufügen.
  3. Wenn eine umsatzsteuerfreie Lieferung in Betracht kommt, hat der Lieferant die erforderlichen Nachweise zu erbringen, soweit die Nachweise seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen sind. Für Lieferungen innerhalb der Europäischen Union hat der Lieferant unaufgefordert schriftlich seine USt.-Ident.-Nr. mitzuteilen, seine Unternehmereigenschaft nachzuweisen sowie an den buch- und belegmäßigen Ausfuhrnachweisen mitzuwirken.
  4. Anlieferungen können nur montags und donnerstags innerhalb der üblichen Geschäftszeiten und freitags nur bis 11:00 Uhr erfolgen. Der Lieferant stellt KLAFS von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte wegen Anlieferungen außerhalb dieser Zeiten geltend machen, es sei denn der Lieferant hat die Anlieferung außerhalb der üblichen Geschäftszeiten nicht zu vertreten.
  5. Der Lieferant hat bei der Lieferung der Produkte die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu beachten, insbesondere die betroffenen Produkte entsprechend zu verpacken, zu kennzeichnen und im Lieferschein ausdrücklich auf gefährliche Stoffe hinzuweisen.
  6. Unbeschadet sonstiger Verpflichtungen hat der Lieferant die Unternehmenspolitik von KLAFS zu beachten. Eine Zusammenfassung der Unternehmenspolitik ist auf der Website von KLAFS „www.klafs.com“ abrufbar und wird dem Lieferanten auf schriftliche Anforderung kostenfrei zuschickt.
  7. Die Produkte gehen mit ihrer Übergabe unmittelbar und lastenfrei in das Eigentum von KLAFS über. Der Lieferant gewährleistet, dass er zur Weiterveräußerung und Eigentumsübertragung ermächtigt ist.
  8. KLAFS ist im Falle von Bedarfsschwankungen berechtigt, die Annahme der Produkte für die Dauer der Einwirkung zu verweigern.

4. LIEFERZEIT

  1. Die in der Bestellung oder Abruf angegebenen oder auf andere Weise vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Die Lieferfristen laufen vom Datum der Bestellung oder Abruf an. Innerhalb der Lieferfrist oder zum vereinbarten Liefertermin müssen die Produkte unter der von KLAFS angegebenen Lieferanschrift eingegangen sein.
  2. Fehlen dem Lieferanten von KLAFS beizubringende Unterlagen, so wird der Lieferant diese Unterlagen rechtzeitig und unter genauer Bezeichnung der Unterlagen bei KLAFS schriftlich anfordern. Sofern für den Lieferanten erkennbar wird, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann, hat er KLAFS unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen.
  3. KLAFS ist bei einer Verzögerung der Lieferung und nach Ablauf einer von KLAFS gesetzten, angemessenen Frist ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Lieferanten zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Falle des Verzugs des Lieferanten ist KLAFS berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Netto-Bestellwerts für jede angefangene Woche der Verzögerung, höchstens jedoch 5 % des Netto-Bestellwerts zu verlangen, es sei denn der Lieferant hat den Lieferverzug nicht zu vertreten. KLAFS muss die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen. Ausgeschlossen sind Fälle höherer Gewalt. Weitergehende Ansprüche von KLAFS bleiben unberührt. Der Lieferanspruch von KLAFS wird erst ausgeschlossen, wenn der Lieferant auf Verlangen von KLAFS statt der Lieferung Schadensersatz leistet. Die Annahme der verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche oder die Vertragsstrafe dar.
  4. Eine Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von KLAFS zulässig. KLAFS ist berechtigt, vorzeitig gelieferte Produkte auf Kosten des Lieferanten einzulagern oder auf dessen Kosten zurückzusenden, es sei denn die Verfrühung ist geringfügig.

5. PREISE UND ZAHLUNG

  1. Die in den Rahmenverträgen oder Mengenkontrakten angegebenen Preise sind für die Dauer des Vertragsverhältnisses bindend, ebenso wie die in der Bestellung oder Abruf angegebenen Preise. Bei Widersprüchen gehen die im Abruf angegebenen Preise den Preisen aus den Mengenkontrakten vor. Die in den Mengenkontrakten angegebenen Preise wiederum gehen den Preisen aus den Rahmenverträgen vor. Die Preise verstehen sich frei Verwendungsstelle. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis insbesondere die Kosten für Verpackung, Versandvorrichtungen und Transport bis zu der von KLAFS angegebenen Lieferanschrift sowie Maut, Zölle und sonstige öffentliche Abgaben ein. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis enthalten, sofern er nicht ausdrücklich als Nettopreis bezeichnet wird.
  2. KLAFS ist berechtigt, die Art der Verpackung, das Transportmittel, den Transportweg und die Transportversicherung zu bestimmen. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Transportversicherung abzuschließen. Die Kosten für die Transportversicherung übernimmt der Lieferant, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  3. KLAFS erhält die Rechnung des Lieferanten in zweifacher Ausfertigung, auch wenn die Produkte auf Veranlassung von KLAFS an Dritte versandt wurden. Sie darf der Lieferung nicht beigelegt, sondern muss gesondert geschickt werden. Rechnungen ohne Bestellnummer, Bestelldatum oder Lieferantennummer gelten mangels Bearbeitungsmöglichkeit als nicht zugegangen.
  4. Die Bezahlung erfolgt nach Annahme der vollständigen Leistung, insbesondere der mangelfreien Produkte, und Erhalt der prüffähigen Rechnung innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto, es sei denn es ist schriftlich etwas anderes vereinbart. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung und im Falle des Versands an einen Dritten unter dem Vorbehalt, dass der Dritte die Ware vertragsgemäß erhalten hat. KLAFS ist berechtigt, die Zahlung nach eigener Wahl auch durch Scheck oder Überweisung zu leisten. Bei mangelhafter Lieferung ist KLAFS berechtigt, die Zahlung insoweit bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Preisnachlässen zurückzuhalten. Die Zahlungsfrist beginnt insoweit nach vollständiger Beseitigung der Mängel. Bei vorzeitiger Lieferung der Produkte beginnt die Zahlungsfrist frühestens mit Ablauf der Lieferfrist oder zu dem vereinbarten Liefertermin. Soweit der Lieferant Materialteste, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, löst die Annahme der Produkte nur dann die Zahlungsfrist aus, wenn die geschuldeten Unterlagen spätestens bei der Annahme an KLAFS übergeben werden. Im Falle des Zahlungsverzugs kann der Lieferant unter Berücksichtigung der aktuellen Zinslage Verzugszinsen in Höhe von 2 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr verlangen. Der Lieferant ist nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die er KLAFS nach Eintritt des Zahlungsverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn KLAFS hat den Zahlungsverzug nicht zu vertreten. Der Lieferant ist verpflichtet, auf Verlangen von KLAFS innerhalb einer angemessenen Frist verbindlich zu erklären, ob er nach Fristlablauf wegen der Verspätung der Zahlung vom Vertrag zurücktritt oder an dem Vertrag festhält.

6. GEFAHRÜBERGANG

  1. Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Produkte bis zu ihrer Übergabe an der von KLAFS benannten Verwendungsstelle. Dies gilt auch dann, wenn KLAFS bestimmte Leistungen, etwa Transportkosten, übernommen hat.
  2. Ist der Lieferant zur Aufstellung oder Montage der Produkte im Betrieb von KLAFS verpflichtet, so geht die Gefahr erst mit der Aufstellung oder Montage der Produkte auf KLAFS über. Dies gilt auch dann, wenn KLAFS bestimmte Leistungen, etwa Transportkosten, übernommen hat.

7. VERWENDUNGSZWECK, GEWÄHRLEISTUNG, MÄNGELANSPRÜCHE UND GARANTIEN

  1. Die gelieferten Produkte werden von KLAFS insbesondere für die Herstellung von Wellnessanlagen eingesetzt, die weltweit und unter anderem auch in Schiffe eingebaut werden. Dabei ergeben sich besondere Anforderungen an die Produkte, insbesondere im Hinblick auf die dort vorherrschenden Temperaturen, hohe Luftfeuchtigkeit, Einwirkung von Nässe, ätherischen Ölen/Duftstoffen und aggressiven Reinigungsmitteln. Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferten Produkte diesen besonderen Anforderungen, den gestellten Qualitätsanforderungen gemäß den aktuellen von KLAFS geforderten Eigenschaften, Beschaffenheitsmerkmalen und Verwendungszwecken sowie einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen, insbesondere zu Unfallverhütung, Arbeitnehmer- und Umweltschutz. Der Lieferant stellt KLAFS von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung dieser Vorschriften gegen KLAFS oder seine Kunden geltend gemacht werden, es sei denn der Lieferant hat die Verletzung dieser Vorschriften nicht zu vertreten. Über Bedenken, die der Lieferant gegen die von KLAFS gewünschte Ausführung der Bestellung hat, ist KLAFS unverzüglich schriftlich zu informieren.
  2. KLAFS hat dem Lieferanten erkennbare Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Annahme der Produkte und versteckte Mängel innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Bei Lieferungen, die sich aus einer Vielzahl gleicher Produkte zusammensetzen, hat KLAFS eine angemessene Menge der gelieferten Produkte auf Mängel zu untersuchen. Sofern die Produkte durch die Untersuchung unverkäuflich werden, verringert sich die zu untersuchende Menge in angemessenem Umfang. Sind einzelne Stichproben einer Lieferung mangelhaft, so kann KLAFS nach eigener Wahl die Aussonderung der mangelhaften Stücke durch den Lieferanten verlangen oder wegen der gesamten Lieferung Mängelansprüche geltend machen. Sofern infolge von Mängeln der Produkte eine über das übliche Maß der Eingangskontrolle hinausgehende Untersuchung der Produkte erforderlich wird, hat der Lieferant die Kosten dieser Untersuchung zu tragen. Bei Verspätung und Verlust der Anzeige genügt die rechtzeitige Absendung.
  3. Sofern KLAFS mit dem Lieferanten einen Rahmenvertrag oder Mengenkontrakt geschlossen hat, ist der Lieferant verpflichtet, ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem zu unterhalten und die zu liefernden Produkte entsprechend diesem Qualitätsmanagementsystem herzustellen und zu prüfen. Bezieht der Lieferant für die Herstellung oder Qualitätssicherung der zu liefernden Produkte Produktions- oder Prüfmittel, Software, Dienstleistungen, Material oder sonstige Vorlieferungen von Vorlieferanten, so wird er diese vertraglich in sein Qualitätsmanagementsystem einbeziehen oder selbst die Qualität der Vorlieferungen sichern. Der Lieferant wird insbesondere eigene Materialprüfungen durchführen. Der Lieferant wird über die Durchführung der Qualitätssicherungsmaßnahmen Aufzeichnungen führen und diese Aufzeichnungen sowie etwaige Muster der zu liefernden Produkte übersichtlich geordnet verwahren. Er wird KLAFS in dem nötigen Umfang Einsicht gewähren, die Aufzeichnungen erläutern und Kopien der Aufzeichnungen sowie etwaige Muster aushändigen. KLAFS wird unverzüglich nach Annahme der Produkte, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, prüfen, ob sie der bestellten Stückzahl und dem bestellten Typ entspricht und äußerlich erkennbare Transportschäden vorliegen. Zeigt sich bei diesen Prüfungen oder später ein Mangel, hat KLAFS dies dem Lieferanten innerhalb von zwei Wochen nach der Prüfung oder nach der Entdeckung anzuzeigen. Eine weitergehende Wareneingangskontrolle findet nicht statt.
  4. Sofern die gelieferten Produkte wegen Mängeln nach den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen nicht verkehrsfähig oder von KLAFS ordnungsgemäß zu entsorgen sind, ist KLAFS berechtigt, die Entsorgung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
  5. Bei Mängeln der Produkte ist KLAFS unbeschadet der gesetzlichen Mängelansprüche berechtigt, nach eigener Wahl als Nacherfüllung unverzüglich die Beseitigung der Mängel oder die Lieferung mangelfreier Produkte durch den Lieferanten zu verlangen. Der Lieferant hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, insbesondere die Ein- und Ausbaukosten, die Kosten für die Rücklieferung mangelhafter Produkte und Kosten, die im Zusammenhang mit dem Auffinden der Ursache angefallen sind. Dies gilt auch, wenn die Produkte ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch entsprechend nach der Lieferung an einen anderen Ort als die von KLAFS angegebene Lieferanschrift verbracht worden sind. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von KLAFS gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann KLAFS die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst vornehmen oder von einem Dritten vornehmen lassen, es sei denn der Lieferant hat das Ausbleiben der geschuldeten Leistung bei Ablauf der Nachfrist nicht zu vertreten. Die Fristsetzung ist insbesondere entbehrlich, wenn der Lieferant beide Arten der Nacherfüllung verweigert oder wenn die KLAFS zustehende Nacherfüllung fehlgeschlagen oder KLAFS unzumutbar ist. Die Nacherfüllung ist KLAFS insbesondere unzumutbar, wenn KLAFS die mangelhaften Produkte bereits an Dritte weitergeliefert hat. Außerdem ist eine Fristsetzung insbesondere entbehrlich, wenn der Lieferant die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Mängelanspruchs rechtfertigen. Besondere Umstände in diesem Sinne liegen insbesondere in dringenden Fällen vor, in denen eine Nacherfüllung durch den Lieferanten den drohenden Nachteil von KLAFS aller Voraussicht nach nicht entfallen lässt. In diesem Fall ist KLAFS berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten auch ohne erfolglosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist vorzunehmen, sofern KLAFS den Lieferanten hiervon benachrichtigt.
  6. Macht KLAFS Schadensersatzansprüche geltend, hat KLAFS die Wahl, den Schaden konkret zu berechnen oder – sofern die jeweilige Tätigkeit tatsächlich angefallen ist – die folgenden Schadenspauschalen zu verlangen:

    - Mängelrüge: € 75,00 netto
    - Aussortieren mangelhafter Produkte, sofern kein Serienschaden nach Ziffer 8 vorliegt: € 60,00 netto pro Stunde
    - Nacharbeiten: € 85,00 netto pro Stunde
    - Feldbehebungsmaßnahmen: € 250,00 pro Arbeitseinsatz zuzüglich Materialkosten

    Die genannten Schadenspauschalen lassen Schadensersatzansprüche wegen anderer oder darüber hinausgehender Schäden unberührt. Außerdem bleibt KLAFS der Nachweis vorbehalten, dass KLAFS ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass KLAFS kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
  7. Die Entgegennahme der Produkte sowie die Verarbeitung, Bezahlung und Nachbestellung von noch nicht als mangelhaft erkannter und gerügter Produkte stellen keine Genehmigung der Lieferung und keinen Verzicht auf Mängelansprüche durch KLAFS dar. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Produkte bereits bei Gefahrübergang mangelhaft waren, es sei denn diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels nicht vereinbar.
  8. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche von KLAFS beträgt 36 Monate beginnend mit der Lieferung der Produkte, es sei denn es sind andere Zeiten vereinbart. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant den Mangel arglistig verschwiegen hat oder die mangelhaften Produkte entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben oder es sich um einen Mangel bei einem Bauwerk handelt. Für innerhalb der Verjährungsfrist von KLAFS gerügte Mängel verjähren die Mängelansprüche frühestens sechs Monate nach Erhebung der Rüge. Sofern KLAFS die Produkte zum Zwecke des Weiterverkaufs beschafft, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem die Verjährungsfrist aus dem Weiterverkauf der Produkte anläuft, spätestens jedoch zwölf Monate nach der Annahme der Produkte durch KLAFS. Entsprechendes gilt, sofern KLAFS die Produkte zum Zwecke der Weiterverarbeitung beschafft.
  9. Lieferanten von Produkten mit Ersatzteilbedarf sind verpflichtet, KLAFS nach Ablauf der Verjährungsfrist für einen Zeitraum von weiteren zehn Jahren mit den erforderlichen Ersatz- und Zubehörteilen sowie Werkzeugen zu den bisherigen Preisen zuzüglich einem Ausgleich für die Geldentwertung zu beliefern.
  10. Weitergehende Garantien des Lieferanten bleiben unberührt.

8. SERIENSCHÄDEN

  1. Von einem Serienschaden ist auszugehen, wenn bei einer Lieferung bei mehr als 5 % der Produkte einer Lieferung gleiche Fehler vorliegen. Der Serienschaden erfasst insbesondere auch Produkte aus der betreffenden Lieferung, die schon verarbeitet, umgebildet oder sonst verbaut wurden.
  2. Der Lieferant ist im Falle eines Serienschadens nach Wahl von KLAFS zur Ersatzlieferung oder zur Mangelbeseitigung hinsichtlich der gesamten betroffenen Lieferung sowie zum Ersatz aller aus dem Serienschaden resultierenden Schäden, insbesondere zum Ersatz der vorhersehbaren Folgenschäden und mittelbaren Schäden verpflichtet. Unter einen mittelbaren Schaden fallen auch die Kosten für eine Rückrufaktion. Ziffer 7 gilt entsprechend.
  3. Der Lieferant wird KLAFS bei allen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einem Serienschaden stehen und die KLAFS für erforderlich hält, nach besten Kräften unterstützen.

9. PRODUKTHAFTUNG

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, die Rückverfolgbarkeit der Produkte sicherzustellen.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, KLAFS von Ansprüchen Dritter aus in- und ausländischer Produkthaftung freizustellen, es sei denn er ist für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche von KLAFS bleiben unberührt.
  3. Im Rahmen dieser Freistellungspflicht hat der Lieferant KLAFS insbesondere auch solche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von KLAFS durchgeführten Warnungs-, Austausch- oder Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen wird KLAFS den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Lieferant hat KLAFS bei den durchzuführenden Maßnahmen nach besten Kräften zu unterstützen und alle ihm zumutbaren, von KLAFS angeordneten Maßnahmen zu treffen.
  4. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung mit einer für die Produkte angemessenen Deckungssumme von mindestens € 5 Mio. pro Personenschaden für jede einzelne Person und mindestens € 5 Mio. pro Sachschaden für die Dauer von zehn Jahren abzuschließen und aufrecht zu halten. Vom Deckungsschutz erfasst sein muss insbesondere auch die Verwendung der Produkte zur Herstellung von Wellnessanlagen, die wiederum unter anderem in Schiffe eingebaut werden. Die Versicherung muss außerdem insbesondere den Ersatz von Ein- und Ausbaukosten sowie den Ersatz von Prüf- und Sortierkosten umfassen. Der Lieferant stellt sicher, dass sein Versicherer die Abänderung der gesetzlichen Regelungen durch diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen, insbesondere die Abänderung der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheit durch Ziffer 7.2. und Ziffer 7.3. dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen, anerkennt, ohne dass dadurch der bestehende Deckungsschutz seiner Haftpflichtversicherung beeinträchtigt wird. Der Deckungsschutz muss auch für das Ausland bestehen. Der Lieferant tritt schon jetzt die Forderungen aus der Haftpflichtversicherung mit sämtlichen Nebenrechten an KLAFS ab. KLAFS nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern nach dem Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Lieferant hiermit die Versicherung an, etwaige Zahlungen nur an KLAFS zu leisten. Weitergehende Ansprüche von KLAFS bleiben hiervon unberührt. Der Lieferant hat KLAFS auf Verlangen den Abschluss und den Bestand der Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Der Lieferant unterlässt jede Handlung und jedes Unterlassen, das den Versicherungsschutz gefährden könnte.
  5. Kommt der Lieferant seiner Pflicht nach Absatz 3 nicht ordnungsgemäß nach, ist KLAFS berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung auf Kosten des Lieferanten abzuschließen.

10. SCHUTZRECHTE DRITTER

  1. Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferung und Benutzung der Produkte keine Patente, Lizenzen oder sonstigen Schutz- und Urheberrechte Dritter verletzt. Dies gilt nicht, soweit die Produkte von KLAFS entwickelt wurden, es sei denn der Lieferant wählt ein Fertigungsverfahren, durch dessen Verwendung eine Schutzverletzung eintritt.
  2. Sofern KLAFS oder seine Kunden aufgrund der Lieferung und Benutzung der Produkte von einem Dritten wegen einer Verletzung solcher Rechte in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, KLAFS von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die KLAFS im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme erwachsen. Insbesondere ist KLAFS berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der Produkte von dem Dritten zu erwirken. Die Freistellungspflicht gilt nicht, wenn der Lieferant die Verletzung der Schutzrechte Dritter nicht zu vertreten hat.

11. HÖHERE GEWALT

  1. Sofern KLAFS durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Annahme der Produkte gehindert wird, wird KLAFS für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Lieferanten zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern KLAFS die Erfüllung seiner Pflichten durch unvorhersehbare und von KLAFS nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. KLAFS kann die Annahme der Produkte verweigern, wenn solche Umstände den Absatz der Produkte infolge einer gesunkenen Nachfrage behindern. Dies gilt auch, wenn solche Umstände zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich KLAFS im Annahmeverzug befindet.
  2. KLAFS ist zum Rücktritt berechtigt, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und KLAFS an der Erfüllung des Vertrags infolge des Hindernisses kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Lieferanten wird KLAFS nach Ablauf der Frist erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Produkte innerhalb einer angemessenen Frist annehmen wird.

12. HAFTUNG VON KLAFS

  1. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet KLAFS unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet KLAFS nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von KLAFS auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.
  2. Soweit die Haftung von KLAFS ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von KLAFS.

13. GEHEIMHALTUNG, WERBUNG MIT DER GESCHÄFTSBEZIEHUNG ZU KLAFS

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche ihm zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind oder bei denen sich das Geheimhaltungsinteresse von KLAFS aus der Natur der Information ergibt, für die Dauer von fünf Jahren geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Geschäftsbeziehung geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
  2. Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit die Informationen dem Lieferanten nachweislich bereits vor Aufnahme der Vertragsbeziehung bekannt waren, allgemein bekannt oder allgemein zugänglich sind oder ohne Verschulden des Lieferanten allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die Beweislast trägt der Lieferant.
  3. Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese für die Dauer von 5 Jahren jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
  4. Der Lieferant darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von KLAFS mit der Geschäftsverbindung zu KLAFS oder mit Produkten, die speziell für KLAFS hergestellt wurden, werben.

14. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Der Lieferant ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von KLAFS berechtigt, Rechte und Pflichten auf Dritte zu übertragen oder eine Bestellung oder wesentliche Teile einer Bestellung durch Dritte ausführen zu lassen.
  2. Gegenansprüche des Lieferanten berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Lieferant nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  3. Zulieferanten des Lieferanten gelten als Erfüllungsgehilfen. Sie sind KLAFS nach Aufforderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  4. Für die Rechtsbeziehungen des Lieferanten zu KLAFS gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
  5. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen KLAFS und dem Lieferanten ist der Sitz von KLAFS. KLAFS ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Lieferanten sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
  6. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Lieferanten mit Ausnahme von Leistungen im Zusammenhang mit Nachlieferungen und Nachbesserungen und für sämtliche Leistungen von KLAFS ist der Sitz von KLAFS, es sei denn für die Lieferung ist eine andere Lieferanschrift oder Verwendungsstelle angegeben. Erfüllungsort für Leistungen im Zusammenhang mit Nachlieferungen und Nachbesserungen ist der Ort, an den die Produkte bestimmungsgemäß verbracht wurden.
  7. Die Vertragssprache ist deutsch.
  8. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen vereinbart worden wäre, sofern die Vertragsparteien die Angelegenheit von vorne herein bedacht hätten.

Download EKB Stand 2015 (PDF)

 

KLAFS GmbH has compiled the content of this website with great care, and ensures it is updated regularly. Nonetheless, the details provided here serve as general information, and are not binding. If you are interested in buying a KLAFS product, this website cannot replace a personal, in-depth consultation. The technical specifications and features of the products described here are examples only. In particular, these specifications and features may vary from country to country. We reserve the right to make changes.

For precise information on particular features or the technical specifications of our products, please ask a qualified Klafs consultant. KLAFS GmbH cannot guarantee that the information provided in this website is up-to-date, correct or complete, nor can we guarantee that the website be accessed without interference at all times. Where we make reference to the website of a third party (via a link), KLAFS GmbH cannot accept any liability for the content of the linked website. By clicking on the link, you automatically leave the KLAFS GmbH website. 

Please note that third party websites may be subject to different terms and conditions, particularly with reference to data protection. KLAFS GmbH cannot accept liability for any minor negligence in connection with services offered via the KLAFS GmbH website, particularly with regard to the downloading of files provided by KLAFS GmbH, except where such relates to contractual obligations, life or health, or claims in accordance with product liability laws. The same applies to any breach of duty committed by one of our vicarious agents.

COPYRIGHTS, TRADEMARK RIGHTS AND OTHER PROPERTY RIGHTS

© COPYRIGHT KLAFS GMBH

All rights reserved. The content and presentation of this website is subject to copyright and other relevant protective laws. The website, whether in part or in whole, is for private use only. It may not be used commercially, with the exception of the media and public relations pages. The texts and pictures here may be used for editorial purposes only in accordance with legal regulations. If any content here is reproduced, express reference must be to the copyright and property rights of KLAFS GmbH. Content may not be changed or posted on another website without prior written permission from KLAFS GmbH. Some of the content on this website (e.g., pictures) may be subject to the copyright of a third party.

Unless otherwise stated, all trademarks listed on this website are protected under trademark law and belong to KLAFS GmbH. This applies particularly to brand names, product names, logos and emblems. Names and symbols of other companies which appear on the KLAFS GmbH website may also be protected by copyright.